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AGB

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil der Offerte und der Auftragsbestätigung. 

1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die Bedingungen der SIA-Norm 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» und der SIA-Norm 342 «Sonnen- und Wetterschutzanlagen». Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offertstellung nicht. Solche Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten. 

2. Preise und Verbindlichkeit

Alle Einheitspreise verstehen sich exkl. MWST. Offerten sind, wenn nicht anders vereinbart, 60 Tage gültig. Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrunds sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Mehrpreise für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt https://storen-vsr.ch/technik-und-merkblätter/Befestigung von Sonnenschutz- und Wetterschutzsystemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung” 

3. Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass ± 5 mm gemäss SIA-342). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen. 

4. Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau nach erfolgter Fenstermontage. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt. Konventionalstrafen werden nicht akzeptiert. 

5. Farbwahl, Spezialanfertigungen

Basis für die Farbwahl der Aluminiumprodukte ist die gültige VSR Farbkarte oder die Farbkarte des Unternehmers. Basis für die Farbwahl bei Textilprodukten ist die Tuchkollektion des Unternehmers. 

Spezialanfertigungen/Sonderanfertigungen/Sonderfarben sind sämtliche Produkte/Farben die nicht in den Standardprogrammunterlagen des Unternehmer explizit abgebildet sind. Hier muss mit längeren Lieferzeiten und einem Mehrpreis zu einem ähnlich vergleichbaren Produkt gerechnet werden. 

Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe bzw. Textilkollektion nicht gewährleistet. Es muss mit längeren Lieferzeiten und einem Mehrpreis gerechnet werden. Leichte Farb- und Glanzgradabweichungen zu früheren Lieferungen sind dabei zu tolerieren. Geringfügige Farbschäden sind zu tolerieren. 

6. Versand, Einlagerung und Behandlung auf der Baustelle 

Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung franko Baustelle bzw. entsprechende Talbahnstation. Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten. 

Für die Einlagerung des angelieferten Materials ist ein abschliessbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Bei Grossbaustellen muss ein Abstellplatz für Container zur Verfügung gestellt werden. 

Bei Bahntransporten wird die Verpackung separat verrechnet. 

Einbrennlackierte Teile dürfen nicht mit Klebebändern abgedeckt werden. 

Sofern die Holzteile entgegen den Vorschriften der SIA-Norm 342/4.12 und 5.3 roh bestellt werden, wird jede Haftung für evtl. auftretende Schäden abgelehnt. Dies gilt insbesondere für das Aufschwellen, Verziehen und Abblättern der Farbe infolge Feuchtigkeit sowie Fäulnis. 

7. Baureklame

Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab. 

8. Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Als Regiestundenansatz gilt der auf der Offerte oder der Auftragsbestätigung genannte Netto - Regiestundenansatz des Unternehmers (zuzüglich allfällige Materialkosten). Zu Lasten des Bestellers, zum Regiestundenansatz, gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen: 

a) Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers. 

b) Die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen. 

c) Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindungen bei Aluminiumfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung. 

d) Die Zuputzarbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen. 

e) Die Steindollenlöcher für Tore, die Kloben- und Rückhalterlöcher für Jalousieladen, das Wiedereinhängen von angepassten Jalousieladenflügeln nach der Fertigbehandlung. 

f) Die elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherungen, Unterputzkästen, Steckdosen, Steckerkupplungen usw.. 

g) Die den SUVA-Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze. 

h) Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibende Gerüstung. (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/384/de#chap_4) 

i) Der Mehraufwand für Montagearbeiten in bewohnten Räumen. (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie) 

k) Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte. 

I) Die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion. 

m) Die Wiedermontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss wiedermontierten Anlageteilen. (z.B. Kurbeln) 

n) Die Mehrkosten wegen unverschuldeten Arbeitsunterbrüchen. 

Elektroanlagen und zentrale Storensteuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten des Unternehmers in Betrieb genommen werden. Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er bzw. sein Vertreter das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat. Abzüge für Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein durch das Personal des Unternehmers unterschriebener Rapport vorliegt. 

Für Garagentore gelten folgende Zusatzbedingungen: Das Gerüst darf nicht näher als einen Meter von der Mauer entfernt stehen. Die Garage muss frei von gelagertem Material sein. Für den Ablad und die Montage ist bei grösseren Toren wegen deren hohem Gewicht eine Montagebeihilfe bauseits zur Verfügung zu stellen. Das Schwellenwinkeleisen muss spätestens zwei Tage nach erfolgter Montage eingegossen werden. Es ist darauf zu achten, dass sich dieses in der richtigen Lage befindet. 

9. Abrechnung

Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang (etappenweise). 

Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Wie z.B.: eingeschränkte Zugänglichkeit, nicht eingelegte Druckeinlagen, sehr uneben verputzte Leibungen. Nachträge des Auftraggebers von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet. 

Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. 

Dauert die Auftragsausführung länger als 6 Monate ab Auftragserteilung oder geht sie über den vereinbarten Festpreistermin hinaus, wird ein Zuschlag nach Vereinbarung oder aufgrund des aktuellen Standes Konsumentenindex fällig. Als Grundlage gelten folgende Anteile in % der Totalsumme: 40% für Materialkosten, 30% für Fabrikations- und Vertriebskosten sowie 20% für Montagekosten. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen. 

10. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung muss bei Lieferung mit Montage unter Fr. 5‘000.- und bei sämtlichen Lieferungen ohne Montage innert 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum erfolgen. 

Bei Lieferungen von Fr. 5‘000.- bis Fr. 20‘000.- gelten Teilzahlungsmodalitäten gemäss SIA Norm 118: 80% des Endpreises sind bei der Lieferung auf die Baustelle bzw. an den vereinbarten Lieferort fällig. Die verbleibenden 20% sind innert 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum fällig. 

Bei Lieferungen über Fr. 20‘000.- sind 30% des Endpreises bei Vertragsabschluss, 30% bei der Lieferung auf die Baustelle bzw. den vereinbarten Lieferort 30% nach der Montage und die verbleibenden 10% innerhalb 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum fällig. 

Ab dem 31. Tag nach Fälligkeit der Forderung wird ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt. 

11. Garantie

Die Garantie für die montierten Produkte beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum (inkl. Motorantriebe und Steuerungen). Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. 

12. Ausschlüsse

a) Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge grobfahrlässiger Behandlung. Schäden durch extremen Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, leichtere Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile sowie Reinigungsschäden. (vgl. diesbezügliches VSR-Merkblatt https://storen-vsr.ch/technik-und-merkblatter/) 

b) Bei Raff-Lamellenstoren mit flexiblen Lamellen sowie Stoffstoren besteht keine Garantiepflicht für Schäden infolge Verwendung bei stürmischem Wetter, desgleichen für Rollladen und Lamellenstoren, deren Führungsschienen mehr als 15 cm vor der Verglasung montiert oder seitlich nicht abgeschlossen sind. 

c) Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden. 

d) Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden. 

e) Bei Fassaden mit Aussen-Wärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden. 

f) Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessungen ausserhalb der in den Prospekten der Unternehmer angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter die Garantie. 

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen bauseits vorhanden sein, wobei allfällige Gerüstungen nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. 

Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Kurbeln bei Faltrolladen dürfen bauseits nicht demontiert werden. 

Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen. 

12. Umbauten und Renovationen

Der Besteller ist verpflichtet, vor dem Beginn der Umbau- und Renovationsarbeiten auf eigene Kosten die Einhaltung folgender Bedingungen sicherzustellen: 

Die für die Revision notwendigen Demontagearbeiten (Rollladendeckel usw.) erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Allfällig notwenige Ausbesserungsarbeiten die durch das de- oder montieren der Produkte entstehen, sind durch den Besteller, auf seine Kosten in Auftrag zu geben. 

Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. 

Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind. Für Schäden und Mehrkosten, welche mangels dieser Vorbereitung entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. 

Unnötige Gänge, Wartezeiten und erschwerende Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Als Regiestundenansatz gilt der auf der Offerte oder der Auftragsbestätigung genannte Netto - Regiestundenansatz des Unternehmers. 
 

Der Besteller ist verpflichtet, vor dem Beginn der Umbau- und Renovationsarbeiten auf eigene Kosten die Einhaltung folgender Bedingungen sicherzustellen: 

a) Eine den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende Gerüstung (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/384/de#chap_4) 

b) Die Demontage von bestehenden Sonnen- und Wetterschutzanlagen, soweit notwendig. 

c) Das Herausspitzen vorhandener Beschlägeteile. 

d) Die Bereitstellung von Mulden, die Abfuhr- und Entsorgungskosten des demontierten Materials. 

e) Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten. 

f) Die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume. 

13. Erfüllungsort und Gerischtsstand

Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz des Unternehmens. Der Erfüllungsort ist, soweit nichts andere vereinbart, der Sitz des Unternehmens. 

VSR 5/2022 

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